Allgemeine
Geschäftsbedingungen der ICS
GmbH i.G (in Gründung )
(Stand
09/2006)
§1
Geltung
Diese
Geschäftsbedingungen gelten
für alle unsere Angebote,
Verträge, Lieferungen und
sonstigen Leistungen (im
folgenden „Lieferung“), auch
für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen,
selbst wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Alle
Angebote sind freibleibend
und unverbindlich. Sämtliche
Auftragsannahmen bedürfen
zur Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Mit
Auftragserteilung oder
spätestens mit Annahme der
Ware gelten die Bedingungen
als anerkannt. Anders
lautenden Bedingungen
unseres Kunden widersprechen
wir hiermit ausdrücklich;
sie gelten nur im Falle
unserer ausdrücklichen
schriftlichen Anerkennung.
Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen berührt die
Gültigkeit dieser
Bedingungen im Übrigen
nicht.
§2 Liefer- und Leistungszeit
Die
genannten Lieferzeiten sind
unverbindlich und die
Lieferung erfolgt
vorbehaltlich richtiger,
vollständiger und
rechtzeitiger
Selbstbelieferung von ICS
mit der Ware. Änderungen in
den Lieferterminen bleiben
vorbehalten. ICS wird sich
ernsthaft bemühen, eine
angekündigte Lieferzeit
einzuhalten.
Die
Lieferzeit gilt als
eingehalten, wenn bis Ende
der Lieferzeit die Ware das
Werk/Lager verlassen hat
oder die Versandbereitschaft
der Ware dem Käufer gemeldet
worden ist.
ICS ist zu
Teillieferungen und
Teilleistungen jederzeit
berechtigt. Der Käufer kann
aus keinem dieser Umstände
Schadensersatzansprüche
herleiten.
Für den
Fall, dass ausnahmsweise ein
verbindlicher Liefertermin
vereinbart wird, muss der
Käufer im Falle der
Verzögerung der Lieferung
ICS einen Zeitraum von vier
Wochen zum Zwecke der
Nachlieferung einräumen.
Nach diesem Zeitpunkt kann
der Käufer in dem Umfang vom
Vertrage zurücktreten, als
die Ware noch nicht
versandbereit gemeldet
worden ist.
Verlängert
sich die Lieferzeit oder
wird ICS von der
Lieferverpflichtung frei, so
kann der Käufer hieraus
keine
Schadensersatzansprüche
herleiten.
Kommt der
Käufer in Annahmeverzug oder
verschiebt sich der
Liefertermin auf Wunsch des
Käufers, so ist ICS
berechtigt, Ersatz des ihr
dadurch entstehenden
Schadens zu verlangen.
Die
Lieferzeit verlängert sich
auch innerhalb eines
Lieferverzuges beim Eintritt
unvorhergesehener
Hindernisse, die ICS trotz
der nach den Umständen des
Falles zumutbaren Sorgfalt
nicht abwenden konnte
(höhere Gewalt).
§6 Preise und Zahlung
Unsere
Preise verstehen sich in
EURO ab Lieferwerk zuzüglich
der jeweils geltenden
Mehrwertsteuer. Nicht
vorhergesehene und von uns
nicht zu vertretende
Rohstoff-, Lohn-, Energie-
und sonstige
Kostenänderungen berechtigen
uns zu entsprechenden
Preisangleichungen.
Die
Rechnungen gelten als
anerkannt, wenn der Käufer
nicht innerhalb von 10
Kalendertagen nach
Rechnungszugang
widerspricht.
Bei speziell
nach Kundenwunsch
hergestellter Ware bzw.
Dienst- oder
Ingenieurleistung oder
erstreckt sich ein Auftrag
über einen längeren Zeitraum
ist ICS berechtigt hierüber
entsprechend Vorkasse zu
verlangen.
ICS
ist berechtigt,
Abschlagszahlungen für in
sich abgeschlossene Teile
des Auftrages zu verlangen
(§ 632 a BGB).
Bei
Überschreitung von
vereinbarten Zahlungszielen
vom mehr als 14 Tagen ist
der Auftragnehmer
berechtigt, solange seine
Arbeiten einzustellen bis
der fällige Betrag zuzüglich
einer Sicherheitsleistung
von 75% der ausstehenden
Rate auf dem Konto des
Auftragnehmers gut
geschrieben ist.
Als Datum
des Eingangs der Zahlung
gilt der Tag, an welchem der
Betrag bei uns vorliegt der
unserem Bankkonto
gutgeschrieben wird. Bei
Zahlungsverzug des Kunden
werden gesetzliche
Verzugszinsen nach § 288 BGB
berechnet. Außerdem behalten
wir uns das Recht vor,
weitergehende
Schadensersatzansprüche
geltend zu machen.
ICS
ist ferner berechtigt, bei
Verträgen mit einer
vereinbarten Lieferzeit von
mehr als 6 Monaten die
Preise entsprechend etwa
eingetretenen
Kostenänderungen,
insbesondere aufgrund von
Tarifverträgen oder
Materialpreisänderungen, zu
erhöhen oder herabzusetzen.
Das gleiche gilt, wenn die
Liefer- oder Leistungszeit
aus vom Besteller zu
vertretenden Gründen um mehr
als zwei Monate über den
ursprünglich vorgesehenen
Leistungstermin verschoben
wird. Beträgt die Erhöhung
mehr als 10 % (einschl.
einer etwaigen Erhöhung der
MWSt.), so steht dem
Besteller das Recht zur
Lösung des Vertrages
(Kündigung oder Rücktritt)
zu.
§3
Mängel/Gewährleistung
Haftung/Verjährung und
Schadensersatzansprüche
Wir übernehmen für die von
uns erbrachten Leistungen
und gelieferten Komponenten
eine Gewährleistung von 12
Monaten. Die Gewährleistung
beginnt mit dem Tag der
Inbetriebnahme oder dem Tag
der Abnahme des
Auftraggebers. Ist eine
Montage durch den
Auftragnehmer nicht
erforderlich oder gewünscht,
so beginnt diese Frist ab
Lieferung der vereinbarten
Komponenten. Die
Gewährleistung bezieht sich
ausschließlich auf die
gelieferten Komponenten.
Eine Haftung für sich
ergebene Folgeschäden wird
ausdrücklich ausgeschlossen.
Garantieleistungen werden
ausschließlich beim
Auftragnehmer durchgeführt.
Hierbei hat die Rücksendung
fehlerhafter Teile an uns
frei Haus und versichert zu
erfolgen. Bei unfreier
Rücksendung können wir die
Annahme verweigern.
Rücksendungen, die nicht
direkt vom Besteller
vorgenommen werden, werden
von uns nicht angenommen.
Berechtige Rücksendungen
werden dem Besteller
innerhalb Deutschlands frei
Haus zurück gesandt.
Die Gefahr des zufälligen
Untergangs geht mit Übergabe
der Ware an den Spediteur
oder Frachtführer auf den
Besteller über.
Sollte der Auftraggeber eine
Mängelbeseitigung vor Ort
wünschen, so werden die
hierfür zusätzlich
anfallenden Kosten,
insbesondere für die An- und
Abfahrt gesondert berechnet.
Der Auftraggeber hat in
diesem Falle für einen
ungehinderten und
unverzüglichen Zugang zur
Arbeitsstelle Sorge zu
tragen. Verzögerungen, die
sich hieraus ergeben, gehen
ebenfalls zu Lasten des
Auftraggebers.
Unsere
Haftung richtet sich
ausschließlich nach diesen
Geschäftsbedingungen. Alle
hierin nicht ausdrücklich
zugestandenen Ansprüche auch
Schadenersatzansprüche –
gleich aus welchem
Rechtsgrund - sind soweit
rechtlich zulässig,
ausgeschlossen, es sei denn,
sie beruhen auf einer grob
fahrlässigen
Vertragsverletzung.
Die
Ansprüche auf Minderung und
die Ausübung eines
Rücktrittsrechts sind
ausgeschlossen, soweit der
Nacherfüllungsanspruch
verjährt ist.
Ein
Schadensersatzanspruch wegen
Verzuges oder Nichtleistung
oder ein Rücktrittsrecht
setzen voraus, dass der
Kunde uns eine angemessene,
mindestens 4-wöchige
Nachfrist gesetzt hat und
diese fruchtlos abgelaufen
ist. Auf Schadensersatz
haften wir jedoch nur,
soweit uns oder unseren
Mitarbeitern Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt. Nach
Leistungserbringung bzw.
nach Abnahme besteht ein
Schadensersatz nur auf die
fehlerhaften Komponenten.
ICS leistet
keine Gewähr für Schäden,
die dadurch entstehen, dass
durch den Käufer bzw. Dritte
Änderungen an den Produkten
vorgenommen oder Teile
ausgewechselt wurden.
Die
Schadensersatzansprüche
richten sich ausschließlich
auf die Hauptleistung.
Wird ein
Vertrag aus Gründen nicht
erfüllt, die der
Auftragnehmer nicht zu
vertreten hat, so hat der
Auftraggeber unbeschadet
weiterer
Schadensersatzansprüche
einen pauschalierten Schaden
von 20% der
Netto-Auftragssumme zu
leisten. Dem Auftraggeber
bleibt es jedoch unbenommen
bei Nachweis eines
geringeren Schadens diese
Ersatzansprüche entsprechend
zu kürzen.
§4 Störungsbeseitigung
Die Störungsbeseitigung bzw.
der Austausch von
Komponenten vor Ort erfolgt
durch den Auftragnehmer nur
auf Grundlage des
Wartungsvertrages und der
empfohlenen
Ersatzteilvorhaltung
zentraler Komponenten.
Ein Störfall ist dem
Auftragnehmer durch den
Auftraggeber schriftlich zu
melden. Reaktionszeiten bzw.
Vorgaben zum Beginn der
Beseitigung der Störung sind
nur bindend, wenn sei
ausdrücklich schriftlich
vereinbart sind.
§2 Wartungsleistungen
Wartungsleistung werden nur
im Rahmen eines gesonderten
Vertrages angeboten.
Bei maschinellen und
elektrotechnischen/elektronischen
Anlagen oder Teilen davon,
bei denen die Wartung
Einfluss auf die Sicherheit
und Funktionsfähigkeit hat
und sich der Auftraggeber
dafür entschieden hat, dem
Auftragnehmer die Wartung
für die Dauer der
Verjährungsfrist nicht zu
übertragen, werden
Störungsbeseitigungen
aufgrund nicht
ordnungsgemäßer oder
unterbliebener Durchführung
der notwendigen
Wartungsarbeiten des
Auftraggebers gesondert in
Rechnung gestellt.
Unterlässt der Kunde die
technischen Anlagen in den
vorgeschriebenen
Zeitintervallen
ordnungsgemäß zu warten,
erlischt die Gewährleistung
für sämtliche
Verschleißteile und die
Komponenten, die dadurch in
Mitleidenschaft gezogen
werden. Die Gewährleistung
für sonstige elektronische
Komponenten incl. Software
bleibt davon unberührt
§5
Eigentumsvorbehalt
Wir behalten
uns das Eigentum an
gelieferten Komponenten und
Leistungen bis zur
vollständigen Bezahlung
aller Forderungen vor.
§7 Gerichtsstand,
anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für unsere
Lieferungen ist der
Firmenhauptsitz in
Altenbeken und Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten ist
Paderborn. Für die
Vertragsbeziehungen der
Parteien gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik
Deutschland .