Allgemeine Geschäftsbedingungen der ICS GmbH  i.G (in Gründung )

(Stand 09/2006)

 

§1 Geltung

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen (im folgenden „Lieferung“), auch für alle künftigen Geschäfts­beziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.  Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sämtliche Auftragsannahmen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mit Auftragserteilung oder spätestens mit Annahme der Ware gelten die Bedingungen als anerkannt. Anders lautenden Bedingungen unseres Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich; sie gelten nur im Falle unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht.

 

§2 Liefer- und Leistungszeit

Die genannten Lieferzeiten sind unverbindlich und  die Lieferung erfolgt vorbehaltlich richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von ICS mit der Ware. Änderungen in den Lieferterminen bleiben vorbehalten. ICS wird sich ernsthaft bemühen, eine angekündigte Lieferzeit einzuhalten.

Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferzeit die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware dem Käufer gemeldet worden ist.

ICS  ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Der Käufer kann aus keinem dieser Umstände Schadensersatzansprüche herleiten.

Für den Fall, dass ausnahmsweise ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wird, muss der Käufer im Falle der Verzögerung der Lieferung ICS einen Zeitraum von vier Wochen zum Zwecke der Nachlieferung einräumen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Käufer in dem Umfang vom Vertrage zurücktreten, als die Ware noch nicht versandbereit gemeldet worden ist.

Verlängert sich die Lieferzeit oder wird ICS von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verschiebt sich der Liefertermin auf Wunsch des Käufers, so ist ICS berechtigt, Ersatz des ihr dadurch entstehenden Schadens zu verlangen.

Die Lieferzeit verlängert sich auch innerhalb eines Lieferverzuges beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ICS trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte (höhere Gewalt).

 

§6 Preise und Zahlung

Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Lieferwerk zuzüglich der jeweils geltenden  Mehrwertsteuer. Nicht vorhergesehene und von uns nicht zu vertretende Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen.

Die Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungszugang widerspricht.

Bei speziell nach Kundenwunsch hergestellter  Ware bzw. Dienst- oder Ingenieurleistung oder erstreckt sich ein Auftrag über einen längeren Zeitraum ist ICS berechtigt hierüber entsprechend Vorkasse zu verlangen.

ICS ist berechtigt, Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des Auftrages zu verlangen (§ 632 a BGB).

Bei Überschreitung von vereinbarten Zahlungszielen vom mehr als 14 Tagen ist der Auftragnehmer berechtigt, solange seine Arbeiten einzustellen bis der fällige Betrag zuzüglich einer Sicherheitsleistung von 75% der ausstehenden Rate auf dem Konto des Auftragnehmers gut geschrieben ist.

Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt der unserem Bankkonto gutgeschrieben wird. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden gesetzliche Verzugszinsen nach § 288 BGB berechnet. Außerdem behalten wir uns das Recht vor, weitergehende Schadens­ersatzansprüche geltend zu machen.

ICS ist ferner berechtigt, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 6 Monaten die Preise entsprechend etwa eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen, zu erhöhen oder herabzusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Liefer- oder Leistungszeit aus vom Besteller zu vertretenden Gründen um mehr als zwei Monate über den ursprünglich vorgesehenen Leistungstermin verschoben wird. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % (einschl. einer etwaigen Erhöhung der MWSt.), so steht dem Besteller das Recht zur Lösung des Vertrages (Kündigung oder Rücktritt) zu.

§3 Mängel/Gewährleistung Haftung/Verjährung und Schadensersatzansprüche

Wir übernehmen für die von uns erbrachten Leistungen und gelieferten Komponenten  eine Gewährleistung von 12 Monaten. Die Gewährleistung beginnt mit dem Tag  der Inbetriebnahme oder dem Tag der Abnahme des Auftraggebers. Ist eine Montage durch den Auftragnehmer nicht erforderlich oder gewünscht, so beginnt diese Frist ab Lieferung der vereinbarten Komponenten. Die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf die gelieferten Komponenten. Eine Haftung für sich ergebene Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Garantieleistungen werden ausschließlich beim Auftragnehmer durchgeführt. Hierbei hat die Rücksendung fehlerhafter Teile an uns frei Haus und versichert zu erfolgen. Bei unfreier Rücksendung können wir  die Annahme verweigern. Rücksendungen, die nicht direkt vom Besteller vorgenommen werden, werden von uns nicht angenommen. Berechtige Rücksendungen werden dem Besteller innerhalb Deutschlands frei Haus zurück gesandt.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über.

Sollte der Auftraggeber eine Mängelbeseitigung vor Ort wünschen, so werden die hierfür zusätzlich anfallenden Kosten, insbesondere für die An- und Abfahrt gesondert berechnet. Der Auftraggeber hat in diesem Falle für einen ungehinderten und unverzüglichen Zugang zur Arbeitsstelle Sorge zu tragen. Verzögerungen, die sich hieraus ergeben, gehen ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers.

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche auch Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund - sind soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung.

Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

Ein Schadensersatzanspruch wegen Verzuges oder Nichtleistung oder ein Rücktrittsrecht setzen voraus, dass der Kunde uns eine angemessene, mindestens 4-wöchige Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist. Auf Schadensersatz haften wir jedoch nur, soweit uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Nach Leistungserbringung bzw. nach Abnahme besteht ein Schadensersatz nur auf die fehlerhaften Komponenten.

ICS leistet keine Gewähr für Schäden, die dadurch entstehen, dass durch den Käufer bzw. Dritte Änderungen an den Produkten vorgenommen oder  Teile ausgewechselt wurden.

Die Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich auf die Hauptleistung.

Wird ein Vertrag aus Gründen nicht erfüllt, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche einen pauschalierten Schaden von 20% der Netto-Auftragssumme zu leisten. Dem Auftraggeber bleibt es jedoch unbenommen bei Nachweis eines geringeren Schadens diese Ersatzansprüche entsprechend zu kürzen.

 

§4 Störungsbeseitigung

Die Störungsbeseitigung bzw. der Austausch von Komponenten vor Ort erfolgt durch den Auftragnehmer nur auf Grundlage des Wartungsvertrages und der empfohlenen Ersatzteilvorhaltung zentraler Komponenten.

Ein Störfall ist dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber schriftlich zu melden. Reaktionszeiten bzw. Vorgaben zum Beginn der Beseitigung der Störung sind nur bindend, wenn sei ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

 

§2 Wartungsleistungen

Wartungsleistung werden nur im Rahmen eines gesonderten Vertrages angeboten.

Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat und sich der Auftraggeber dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen, werden Störungsbeseitigungen aufgrund nicht ordnungsgemäßer oder unterbliebener Durchführung der notwendigen Wartungsarbeiten des Auftraggebers gesondert in Rechnung gestellt.

Unterlässt der Kunde die technischen Anlagen in den vorgeschriebenen Zeitintervallen ordnungsgemäß zu warten, erlischt die Gewährleistung für sämtliche Verschleißteile und  die Komponenten, die dadurch in Mitleidenschaft gezogen werden. Die Gewährleistung für sonstige elektronische Komponenten incl.  Software  bleibt davon unberührt

 

§5 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Komponenten und Leistungen  bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vor.

 

§7 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der Firmenhauptsitz in Altenbeken und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Paderborn. Für die Vertragsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland .